LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2006
6 Sa 1612/05
Normen:
2. BesÜV (21.06.1991) § 2 Abs. 1 Satz 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6379/05

Ruhegehaltsfähiger Zuschuss nach Überleitungsverordnung bei überwiegender Fortbildung in alten Bundesländern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1612/05

DRsp Nr. 2006/27789

Ruhegehaltsfähiger Zuschuss nach Überleitungsverordnung bei überwiegender Fortbildung in alten Bundesländern

»1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.«

Normenkette:

2. BesÜV (21.06.1991) § 2 Abs. 1 Satz 1 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Übergangsbesoldungsverordnung vom 21.06.1991 - 2. BesÜV -).