LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2001
8 (3) Sa 525/01
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1892/00

Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband; reallohnbezogene Obergrenze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 8 (3) Sa 525/01

DRsp Nr. 2003/4656

Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband; reallohnbezogene Obergrenze

»Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig und damit unwirksam.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw. Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet.

Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation.

Unter Anrechnung der im M.bereich verbrachten Dienstzeit übernahm die R.K. GmbH in E. den Kläger mit Dienstvertrag vom 02.08.1973 (Bl. 17 d. A.), und zwar als ordentlicher Geschäftsführer.

Zwischenzeitlich ist die R. K. GmbH, E. auf die R. K. AG, E. verschmolzen worden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der R. K. AG, E., und zwar ebenfalls durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung.

Mit Schreiben vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) teilte die R. K. GmbH, E., dem Kläger unter Ziff. 3 mit: