Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw. Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation.
Unter Anrechnung der im M.bereich verbrachten Dienstzeit übernahm die R.K. GmbH in E. den Kläger mit Dienstvertrag vom 02.08.1973 (Bl. 17 d. A.), und zwar als ordentlicher Geschäftsführer.
Zwischenzeitlich ist die R. K. GmbH, E. auf die R. K. AG, E. verschmolzen worden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der R. K. AG, E., und zwar ebenfalls durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung.
Mit Schreiben vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) teilte die R. K. GmbH, E., dem Kläger unter Ziff. 3 mit:
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