Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Nichtzahlung von Rente beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).
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