LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2008
L 2 KN 64/08
Normen:
SGB VI § 93; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 219/06

Ruhen beim Zusammentreffen einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 64/08

DRsp Nr. 2009/876

Ruhen beim Zusammentreffen einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Beim Zusammentreffen einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist zur Vermeidung eines Doppelbezuges zwingend eine Anrechnung der beiden Renten geboten. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 93; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtzahlung von Rente beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).