BSG - Urteil vom 29.08.1991
7 RAr 130/90
Normen:
AFG § 117 Abs. 4 S. 2, § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 4 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BGB § 185, § 362 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 117 Nr. 6

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen nachträglicher Zahlung einer Abfindung

BSG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 130/90

DRsp Nr. 1998/7794

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen nachträglicher Zahlung einer Abfindung

1. Auch wenn der Arbeitnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung hatte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 2 AFG bei Zahlung einer Sozialplanabfindung und vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Anschluß an BSG vom 13.3.1990 - 11 RAr 69/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 2).2. Die Bundesanstalt für Arbeit leistet in den Fällen des § 117 Abs 4 Satz 1 AFG wirtschaftlich betrachtet für den Arbeitgeber vor, so daß es nicht einzusehen ist, weshalb sie dann, wenn der Arbeitgeber nachträglich einen Teil seiner Schulden zahlt, ggf gänzlich zurückstehen muß und hieran nicht anteilig beteiligt werden soll (Abgrenzung gegenüber BSG vom 13.3.1990 - 11 RAr 69/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 2). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 4 S. 2, § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 4 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BGB § 185, § 362 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückerstattung von Arbeitslosengeld (Alg).