LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2012
L 5 KR 62/12 B ER
Normen:
KSVG § 16 Abs. 2 S. 2; KSVG § 16 Abs. 2 S. 3; SGB V § 16 Abs. 3a;
Fundstellen:
NZS 2012, 822
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 4/12

Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beitragsrückstand; Zwei-Wochen-Frist für den Ausgleich

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 62/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8600

Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beitragsrückstand; Zwei-Wochen-Frist für den Ausgleich

Die Frist von zwei Wochen muss zwischen dem Zugang der Mahnung und dem Erlass des Bescheids über die Feststellung des Ruhens eingehalten werden. Es genügt nicht, wenn die Frist erst bei Eintritt des Ruhens abläuft.

Die Frist von zwei Wochen muss zwischen dem Zugang der Mahnung und dem Erlass des Bescheids über die Feststellung des Ruhens eingehalten werden. Es genügt nicht, wenn die Frist erst bei Eintritt des Ruhens abläuft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 31.01.2012 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

KSVG § 16 Abs. 2 S. 2; KSVG § 16 Abs. 2 S. 3; SGB V § 16 Abs. 3a;

Gründe: