1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 31.01.2012 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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