LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2011
L 2 R 5754/10
Normen:
VO (EWG) 574/72 Art. 45 Abs. 4; FRG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3437/09

Ruhen einer Rente nach deutschem Recht beim Bezug einer Leistung aus einer ausländischen Versicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 2 R 5754/10

DRsp Nr. 2012/1996

Ruhen einer Rente nach deutschem Recht beim Bezug einer Leistung aus einer ausländischen Versicherung

1. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. 2. Bei der Ruhensanordnung des § 31 Abs. 1 S. 1 FRG können nur Rentenanteile außer Betracht bleiben, die tatsächlich keinen Rentencharakter haben, sondern Ehrungs- und Entschädigungsanteile enthalten. Dies ist bei einer Erhöhung der rumänischen Militärrente auf Grund der Verleihung eines Ordens wegen 25-jähriger Dienstzugehörigkeit und einer Stationierungszulage nicht der Fall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VO (EWG) 574/72 Art. 45 Abs. 4; FRG § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Anrechnung der rumänischen Militärrente des Klägers auf seine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 31 Fremdrentengesetz (FRG).