LSG Hessen - Urteil vom 20.10.2023
L 7 AL 70/20
Normen:
Fundstellen:
ArbR 2023, 659
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 150/18

Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

LSG Hessen, Urteil vom 20.10.2023 - Aktenzeichen L 7 AL 70/20

DRsp Nr. 2024/2218

Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Soweit im Hinblick auf die Sperrzeitregelung des § 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III der Arbeitnehmer mit einer freiwilligen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel mindestens grob fahrlässig herbeiführt, wenn er nicht konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat, ist zwar für den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes zu verlangen; vielmehr genügt es, dass der Kündigende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hat, er werde nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Werden - wie hier von einem angestellten Rechtsanwalt - konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme in ein Richterverhältnis auf Probe in Hessen geltend gemacht, können derartige konkrete Anhaltspunkte erst nach der Wahl durch den Richterwahlausschuss bestehen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159; SGB III § 148;

Tatbestand

1. 2.