LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2018
L 6 KR 97/17
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 16 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 33/15

Ruhen von Krankengeld während eines AuslandsaufenthaltesUnzweifelhaft feststehende Arbeitsunfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 6 KR 97/17

DRsp Nr. 2018/17639

Ruhen von Krankengeld während eines Auslandsaufenthaltes Unzweifelhaft feststehende Arbeitsunfähigkeit

1. Bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit gibt es keine Rechtsgrundlage für die Forderung, dass ein Auslandsaufenthalt der Genesung eines Versicherten förderlich sein muss. 2. Auch im Inland hängt ein Krankengeldanspruch nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie des Gerichtsverfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 16 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ruhen von Krankengeld während eines Auslandsaufenthaltes in Dänemark im Zeitraum vom 8. bis 12. September 2014.