LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2018
L 9 KR 239/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB IV § 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 965/18 ER

Ruhensanordnung für eine Kranken- und PflegeversicherungAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageVoraussetzung einer AuffangversicherungMitgliedschaft eines Rentenbeziehers bei einer KV für die Dauer eines Wohnsitzes in Spanien

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 239/18 B ER

DRsp Nr. 2018/15158

Ruhensanordnung für eine Kranken- und Pflegeversicherung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Voraussetzung einer Auffangversicherung Mitgliedschaft eines Rentenbeziehers bei einer KV für die Dauer eines Wohnsitzes in Spanien

1. Eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V setzt voraus, dass sich die versicherungspflichtige Person im Inland aufhält. 2. Im Fall der Krankenversicherung der Rentner führt die Verlegung eines Wohnsitzes ins Ausland nach deutschem Recht zur Beendigung der Mitgliedschaft; dies begründet europarechtlich weiter Leistungsansprüche und auch ein Versicherungsverhältnis zur Krankenkasse des rentengewährenden Staates.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 210 KR 792/18) des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 wird angeordnet.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt B, Berlin, beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Ausgangsverfahren zu 20 % und für das Beschwerdeverfahren zu 50 % zu erstatten.

Normenkette:

SGG § Abs. Nr. ;