OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.03.2006
4 PA 38/06
Normen:
RGebStV § 6 Abs. 1 ; RGebStV § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2006, 300
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1144/06

Rundfunkgebührenbefreiung; besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV - Arbeitslosengeld, besonderer Härtefall, Härtefall, Rundfunkgebühren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 4 PA 38/06

DRsp Nr. 2008/6856

Rundfunkgebührenbefreiung; besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV - Arbeitslosengeld, besonderer Härtefall, Härtefall, Rundfunkgebühren

»Ist der über das Arbeitslosengeld II hinaus gewährte monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II niedriger als die monatliche Rundfunkgebühr, so kann eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen.«

Normenkette:

RGebStV § 6 Abs. 1 ; RGebStV § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Dem im prozesskostenhilferechtlichen Sinn bedürftigen Kläger ist für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, weil seine Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat.