Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Dem im prozesskostenhilferechtlichen Sinn bedürftigen Kläger ist für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, weil seine Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat.
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