BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 81/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG §§ 87 ff.; BetrVG §§ 90 f.; BetrVG §§ 92 ff.; BetrVG §§ 111 ff.; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 796
NZA-RR 2010, 413
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 3/08
ArbG Stuttgart, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 258/07

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Absehen bei kleinem Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 81/09

DRsp Nr. 2010/13358

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Absehen bei kleinem Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft

Orientierungssätze: 1. Der Senat bestätigt die im Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - dargestellten Grundsätze. 2. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs steht nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber, der sich in seinem Unternehmen des Internets bedient, den einzelnen Betriebsleitungen keinen Internetzugang eingerichtet hat. Allerdings kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. 3. Die abstrakte Gefahr, der Betriebsrat könne seinen Internetzugang missbrauchen, steht dem Anspruch auf Einrichtung eines solchen Zugangs ebenfalls nicht entgegen. Gleiches gilt für die abstrakte Gefahr von Störungen durch Viren oder sog. Hackerangriffe.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2009 - 2 TaBV 3/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG §§ 87 ff.; BetrVG §§ 90 f.;