BAG - Beschluss vom 20.01.2010
7 ABR 79/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 99
ArbRB 2010, 207
AuA 2010, 176
AuR 2010, 393
AuR 2010, 88
BAGE 133, 129
CR 2010, 615
DB 2010, 1243
EBE/BAG 2010, 98
ZIP-aktuell 2010, Nr. 51
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 607/08
ArbG Berlin, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 7578/07

Sachaufwand des Betriebsrats; Benutzung des Internetzugangs durch den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 79/08

DRsp Nr. 2010/8424

Sachaufwand des Betriebsrats; Benutzung des Internetzugangs durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Bereitstellung eines Internetzugangs. 2. Die Entscheidung, ob die Nutzung des Internet zur sachgerechten Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er die berechtigten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, zu berücksichtigen.