LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2008
17 TaBV 607/08
Normen:
BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 689
NJ 2008, 572
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 7578/07

Internetzugang für Betriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 17 TaBV 607/08

DRsp Nr. 2008/18321

Internetzugang für Betriebsrat

»Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsrattätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt ist dabei ohne Belang.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin, dem Betriebsrat Zugang zum Internet zu verschaffen.

Die Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. Antragsteller ist der erstmals für die Filiale T. gebildete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Er verfügt über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Einen Zugang zum Internet hat der Betriebsrat im Gegensatz zur Marktleitung nicht. In der Filiale T. werden ca. 50 Mitarbeiter beschäftigt.