BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 58/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 35/07
ArbG Würzburg, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 35/06

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 58/08

DRsp Nr. 2010/10846

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

1. Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 2. Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. März 2008 - 4 TaBV 35/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dessen PC einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.