BAG - Beschluss vom 18.01.2012
7 ABR 83/10
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 65 Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1, 2; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1, 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 304
BB 2012, 1536
DB 2012, 1696
EzA-SD 2012, 19
NJW 2012, 1979
NZA 2012, 683
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 18/09
ArbG Detmold - 3 BV 38/08 - 22.1.2009,

Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten für Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG

BAG, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 83/10

DRsp Nr. 2012/9805

Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten für Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. 2. In einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf der Betriebsrat neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts regelmäßig nicht die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten. Das folgt vor allem aus der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG steht dem nicht entgegen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2010 - 13 TaBV 18/09 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22. Januar 2009 - 3 BV 38/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!