LAG Köln - Beschluß vom 17.10.1997
11 TaBV 15/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 538
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 52/96

Sachaufwand des Betriebsrats; Laptop; Notebook; mobilerComputer

LAG Köln, Beschluß vom 17.10.1997 - Aktenzeichen 11 TaBV 15/97

DRsp Nr. 2000/2103

Sachaufwand des Betriebsrats; Laptop; Notebook; mobilerComputer

»Auch ein Gesamtbetriebsrat, der als Plenum oder mit seinen Ausschüssen umfängliche Reisetätigkeit entfaltet, um an den Orten der bundesweit verteilten Niederlassungen des Arbeitgebers zu tagen, hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Überlassung eines mobilen Computers (Laptop, Notebook), wenn grundsätzlich in den Niederlassungen stationäre Computer zur Verfügung stehen. Ohne nähere Darlegungen ist davon auszugehen, daß es dem Gesamtbetriebsrat zumutbar ist, in den Räumen der Niederlassungen mit EDV-Zugriff zu tagen statt in angemieteten Tagungsstätten ohne EDV-Zugriff. Es ist grundsätzlich zumutbar, Probleme der Datenverfügbarkeit vor Ort durch einen technisch machbaren Datentransfer mittels Diskette zu lösen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen