LAG Hamburg - Urteil vom 07.01.2008
5 Sa 93/06
Normen:
SGB III § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 242 § 280 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 427/06

Sachfremde Gruppenbildung beim Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit

LAG Hamburg, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 93/06

DRsp Nr. 2008/14304

Sachfremde Gruppenbildung beim Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit

»1. Der Arbeitgeber muss bei Anmeldung seiner Arbeitnehmer zur Kurzarbeit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Erteilt die Arbeitsagentur gemäß § 170 Abs. 4 SGB III die Auflage, vorrangig unverplante Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer einzubringen, erweitern sich nicht die arbeitsrechtlichen Gestaltungsbefugnisse zur Gewährung von Urlaub.2. Es ist deshalb nur rechtlich zulässig zu veranlassen, jenes Maß an Urlaub einzusetzen, dass auch kollektiv, d.h. bei fast allen Arbeitnehmern noch frei vorhanden ist. Zwischen Arbeitnehmern mit zufällig noch vorhandenen Resturlaubsansprüchen (keine Anmeldung zur Kurzarbeit, sondern Anordnung von Urlaub) und solchen ohne (Anmeldung zur Kurzarbeit) zu differenzieren, stellt eine sachfremde Gruppenbildung dar.«

Normenkette:

SGB III § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 242 § 280 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Korrektur seines Bord- und Landtagekontos in der Zeit vom 6. bis zum 25. Februar 2006.