VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.10.2006
7 S 2152/05
Normen:
BAföG § 24 Abs. 3 ; BAföG § 46 Abs. 3 ; SGB I § 66 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 394
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1821/04

Sachgebiete: Ausbildungsförderung - Aktualisierungsantrag, Einkommensminderung, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 7 S 2152/05

DRsp Nr. 2008/2304

Sachgebiete: Ausbildungsförderung - Aktualisierungsantrag, Einkommensminderung, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht

»1. Allein der Umstand, dass die Behörde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I übersendet, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf §§ 60, 66 SGB I gestützte spätere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann. 3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsmäßig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Schätzung oder Hochrechnung geschehen. 3. Bei der Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht berücksichtigt.«

Normenkette:

BAföG § 24 Abs. 3 ; BAföG § 46 Abs. 3 ; SGB I § 66 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der SRH Fachhochschule Heidelberg im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ab Oktober 2003.