LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2010
16 Sa 1543/09
Normen:
TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 513/08

Sachgerechte Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten bei der Anwendung von Tarifverträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1543/09

DRsp Nr. 2010/6301

Sachgerechte Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten bei der Anwendung von Tarifverträgen

Es kann eine Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG darstellen, wenn der Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur auf Voll-, nicht aber auf Teilzeitbeschäftigte anwendet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ungleichbehandlung nicht wegen der Dauer der Arbeitszeit erfolgt, sondern ihre Ursache in der unterschiedlichen Tätigkeit hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 - 3 Ca 513/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 - 3 Ca 513/08 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus der Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2008.

Der Beklagte ist die A und betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter anderem das Sport-, Natur- und Erlebniscamp am B.