Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 - 3 Ca 513/08 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 - 3 Ca 513/08 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus der Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2008.
Der Beklagte ist die A und betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter anderem das Sport-, Natur- und Erlebniscamp am B.
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