LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2013
1 Sa 489/13
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt.; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 358
ArbRB 2014, 39
DB 2014, 14
EzA-SD 2014, 11
NZA 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 8 Ca 20/13 Ö - 17.04.2013,

Sachgrund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Protokollierung eines übereinstimmenden Vorschlags der ParteienKontrollpflichten des Gerichts bei Vergleichsabschluss

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 489/13

DRsp Nr. 2014/349

Sachgrund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Protokollierung eines übereinstimmenden Vorschlags der ParteienKontrollpflichten des Gerichts bei Vergleichsabschluss

1. Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist nicht nur gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Es genügt, wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO kommt, der auch auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien geschlossen werden kann. (gegen BAG 15.02.2012 7 AZR 734/10). 2. Das Gericht ist gehalten vor Feststellung des Vergleichsschlusses nicht nur zu prüfen, ob der von den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag gegen gesetzliche Verbote oder gegen § 138 BGB verstößt. Es hat darüber hinaus zu kontrollieren, ob die Schutzinteressen des Arbeitnehmers im Vergleich ausreichend brücksichtigt worden sind (§ 17 Abs. 2 BeurkG).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. April 2013 - 8 Ca 20/13 Ö - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt.; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt.;

Tatbestand: