LAG München - Urteil vom 13.11.2013
8 Sa 444/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 15336/12

Sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit

LAG München, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 444/13

DRsp Nr. 2014/10349

Sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit

1. Die Sachgründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sind nicht abschließend. Die Richtlinie 1999/70/EG gebietet keine andere Betrachtung (Anschluss an die Rechtsprechung des BAG, etwa Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, BAGE 112, 187 -196). 2. Die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit ist ein anzuerkennender Sachgrund (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00, BAGE 100, 204 -211). Dies gilt nicht nur dann, wenn das Ende der vereinbarten Frist mit dem Ende der Amtsperiode des Betriebsrates übereinstimmt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2013 - 25 Ca 15336/12 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch Fristablauf zum 31.12.2012 geendet; im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages, hilfsweise über die Verpflichtung zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages.