BAG - Urteil vom 23.01.2002
7 AZR 611/00
Normen:
BGB §§ 133 134 157 625 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BetrVG § 21 S. 1, 2 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 78 S. 2 ; BSHG § 19 Abs. 1 S. 3 ; KSchG § 15 Abs. 1, 4, 5 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 8 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 377
AuR 2003, 389
BAGE 100, 204
BAGReport 2002, 225
BB 2002, 1097
DB 2002, 1379
JR 2003, 219
MDR 2002, 1072
NJW 2002, 2265
NZA 2002, 986
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 998/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3446/98

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Personelle Kontinuität des Betriebsrats; Hilfe zur Arbeit; Widerspruchlose Fortsetzung; Begünstigungsverbot

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 611/00

DRsp Nr. 2002/5210

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Personelle Kontinuität des Betriebsrats; "Hilfe zur Arbeit"; Widerspruchlose Fortsetzung; Begünstigungsverbot

»Das andernfalls auf Grund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsarbeit geeignet und erforderlich ist.« Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes eigenes Interesse an der Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats. 2. Dieses Interesse kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied darstellen, wenn die Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. 3. Die nachträgliche Befristung eines bereits unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied kann nicht mit der personellen Kontinuität des Betriebsrats begründet werden. 4. Es bleibt dahingestellt, ob der wegen der Betriebsratstätigkeit angebotene Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis andernfalls enden würde, gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt und nach § 134 BGB unwirksam ist.

Normenkette:

BGB §§ 133 134 157 625 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ;