LAG München - Urteil vom 25.09.2014
3 Sa 340/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; BGB § 242; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2981/13

Sachgrundbefristung durch einen in der Güteverhandlung protokollierten Vergleichsvorschlag der Parteien

LAG München, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 340/14

DRsp Nr. 2015/3495

Sachgrundbefristung durch einen in der Güteverhandlung protokollierten Vergleichsvorschlag der Parteien

1. Ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt auch mit einem in der Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht protokollierten Vergleich vor, der von den Parteivertretern vor der Güteverhandlung bereits ausgehandelt und dem Vorsitzenden zur Protokollierung lediglich mitgeteilt woren ist. 2. Grundsätzlich unterliegt der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, keiner weiteren Befristungskontrolle. Eine Missbrauchskontrolle kann ausnahmsweise in Bezug auf Umstände, die nach Zustandekommen des Vergleichs entstanden sind, in Betracht kommen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 27.03.2014 - 5 Ca 2981/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; BGB § 242; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.