LAG Köln - Urteil vom 03.09.2008
8 Sa 526/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3237/07

Sachgrundbefristung im Universitätsbereich; unwirksame Anordnung des vorzeitigen Arbeitsbeginn durch Institutsleiter

LAG Köln, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 526/08

DRsp Nr. 2009/22301

Sachgrundbefristung im Universitätsbereich; unwirksame Anordnung des vorzeitigen Arbeitsbeginn durch Institutsleiter

Für Anordnungen zum vorzeitigen Beginn arbeitsvertraglich vereinbarter Aufgaben ist im Universitätsbereich nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers zuständig sondern allein der Rektor der Universität als Behördenleiter der allgemeinen Hochschulverwaltung oder allenfalls diejenigen Mitarbeiter, denen er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bedient.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.04.2008 - 1 Ca 3237/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des zuletzt auf den 15.10.2006 befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die Parteien vereinbarten zunächst einen schriftlichen Arbeitsvertrag am 23.09.2004, der eine Befristung als Lehrkraft für besondere Aufgaben beim Seminar für orientalische Sprachen der U B für den Zeitraum 18.10.2004 bis 30.09.2006 vorsah.

Mit Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 erfolgte eine Verlängerung dieses Arbeitsvertrages für den Zeitraum 01.10.2006 bis 15.10.2006.

Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers belief sich auf ca. 4.000,00 €.