LAG München - Urteil vom 02.08.2013
5 Sa 1005/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; RL 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 7; RL 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 8;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 200
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 537/12

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses eines BetriebsratsmitgliedesAbgestufte Darlegungs- und Beweislast zur Benachteiligung von BetriebsratsmitgliedernSchadensersatzanspruch des Betriebsratsmitgliedes auf rückwirkendes Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen des zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses bei Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit

LAG München, Urteil vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1005/12

DRsp Nr. 2014/807

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses eines BetriebsratsmitgliedesAbgestufte Darlegungs- und Beweislast zur Benachteiligung von BetriebsratsmitgliedernSchadensersatzanspruch des Betriebsratsmitgliedes auf rückwirkendes Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen des zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses bei Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit

1. § 14 Abs. 2 TzBfG kommt auch auf Betriebsratsmitglieder zur Anwendung. Dem unionsrechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer Befristung bestehenden Benachteiligung wird durch § 78 S. 2 BetrVG ausreichend Rechnung getragen. 2. Auch wenn das Betriebsratsmitglied letztlich die Beweislast für die behauptete Benachteiligung trägt, ist bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG vorliegt, von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. 3. Unterbleibt die Fortsetzung des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds als unbefristetes Arbeitsverhältnis "wegen" dessen Betriebsratstätigkeit, hat das Betriebsratsmitglied nach § 78 S. 2 BetrVG, §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu im übrigen unveränderten Bedingungen.