LAG München - Urteil vom 14.11.2007
10 Sa 482/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2, 3 § 15 Abs. 5 ; BAT SR 2y Nr. 1 Protokollnotiz Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 292/07

Sachgrundlose Befristung neben anderen Befristungsgründen

LAG München, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 482/07

DRsp Nr. 2008/14510

Sachgrundlose Befristung neben anderen Befristungsgründen

»1. Ein Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann berufen, wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag als Grund der Befristung § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. angegeben ist.2. Die Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) steht einer Berufung des Arbeitgebers auf eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann nicht entgegen, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 3 TzBfG alter Fassung handelt.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2, 3 § 15 Abs. 5 ; BAT SR 2y Nr. 1 Protokollnotiz Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung eines Arbeitsvertrages sowie über einen Anspruch des Klägers, diesen als Angestellten weiterzubeschäftigen.

Der 1951 geborene, ledige Kläger ist seit 10.01.2005 bei der Beklagten in der als Systemingenieur beschäftigt. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grand der Behinderung von 50 % anerkannt.