LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2018
2 Sa 130/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 26/18

Sachgrundlose Befristung und arbeitsvertragliche Änderung der Arbeitsbedingungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 130/18

DRsp Nr. 2019/12150

Sachgrundlose Befristung und arbeitsvertragliche Änderung der Arbeitsbedingungen

Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist für die rechtliche Würdigung der Grenzen von § 14 Absatz 2 TzBfG ohne Bedeutung. Eine Vereinbarung, die nur die Bedingungen der Zusammenarbeit abändert, unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Eine solche Vereinbarung enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG = NZA 2006, 605; BAG 19. Oktober 2005 aaO).

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglich vereinbarten Befristung auf dieses Datum mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat.