LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2008
5 Sa 424/07
Normen:
TVöD § 30 Abs. 1; TVöD § 30 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 778/06

Sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages unter abweichender Eingruppierung aufgrund neuer Tarifverträge - Schriftform der Annahme eines von der Arbeitgeberin unterzeichneten befristeten Vertrages vor Arbeitsaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 424/07

DRsp Nr. 2009/2576

Sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages unter abweichender Eingruppierung aufgrund neuer Tarifverträge - Schriftform der Annahme eines von der Arbeitgeberin unterzeichneten befristeten Vertrages vor Arbeitsaufnahme

1. Macht die Arbeitgeberin den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erkennbar von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig, kann der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen; daher ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer den von der Arbeitgeberin unterzeichneten Vertragentwurf vom 17.12.2004 am ersten oder zweiten Arbeitstag (03. oder 04.01.2005) unterzeichnet. 2. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der zweite befristete Vertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer (jedenfalls aus seiner Sicht) günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag; etwas anders gilt dann, wenn es sich um eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen handelt, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.