BSG - Urteil vom 12.12.2012
B 6 KA 35/12 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 117/09
SG Berlin, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 41/08

Sachlich-rechnerische Richtigstellung und Honorarrückforderung in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 35/12 R

DRsp Nr. 2013/6020

Sachlich-rechnerische Richtigstellung und Honorarrückforderung in der vertragsärztlichen Versorgung

Eine gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabs ist nur dann geeignet, eine Hemmung der Ausschlussfrist für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung zu bewirken, wenn die betroffenen Ärzte hinreichend deutlich darüber informiert werden, aus welchen Gründen und in welchem ungefähren Umfang wegen der bestehenden Schwebelage eine nachträgliche Korrektur der Honorarbescheide vorbehalten bleibt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4;

Gründe:

I

Der zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zugelassene Kläger wendet sich gegen einen Honorarberichtigungs- und Rückforderungsbescheid bzgl des Quartals I/2000.