BSG - Beschluss vom 09.02.2024
B 6 KA 11/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 83/15
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 12/18

Sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 31102, 31503 und 31609 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä)

BSG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 11/23 B

DRsp Nr. 2024/4042

Sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 31102, 31503 und 31609 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä)

1. Die gerichtliche Überprüfung des auf der Grundlage des § 87 SGB V vom BewA vereinbarten EBM-Ä ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat. 2. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden.