LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2008
8 Sa 1368/07
Normen:
HRG § 57b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 12 Ca 64/07 Ö - 18.07.2007,

Sachlich ungerechtfertigte Hochschulbefristung bei Überschreiten der Befristungshöchstdauer

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1368/07

DRsp Nr. 2008/14557

Sachlich ungerechtfertigte Hochschulbefristung bei Überschreiten der Befristungshöchstdauer

»Die Auslegung des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG ergibt, dass nur der Berufsgruppe der Ärzte in der Zeit nach abgeschlossener Promotion eine entsprechend länger befristete Beschäftigung ermöglicht werden sollte. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck. Die Verlängerung der Befristungszeit sollte den Erfordernissen der Facharztausbildung von mehreren Jahren Rechnung tragen. Die Auslegung führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2007 geendet hat und um Weiterbeschäftigung.

Der Kläger, der Diplombiologe mit dem Ausbildungsschwerpunkt Biochemie ist, war bei dem beklagten Land nach Abschluss seiner Ausbildung und Beendigung der Promotion vom 1. Mai 2001 unter Hinweis auf § 57 b Abs. 1 Nr. 5 HRG befristet bis zum 31. Dezember 2003 und nachfolgend mit Vertrag vom 21. Oktober 2003 erneut befristet bis zum 31. Dezember 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.

§§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 2003 lauten auszugsweise: