BAG - Urteil vom 24.11.1992
9 AZR 539/91
Normen:
HAG §§ 19, 25 ; LFZG § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; FeiertagslohnzG § 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 149/91
ArbG Hamm, vom 20.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 984/90

Sachlicher Geltungsbereich einer bindenden Festsetzung

BAG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 539/91

DRsp Nr. 2000/1989

Sachlicher Geltungsbereich einer bindenden Festsetzung

1. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 HAG hat die bindende Festsetzung des Heimarbeitsausschusses die Wirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages. 2. Die in der bindenden Festsetzung enthaltenen Rechtsregeln gelten wie die Rechtsnorm des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den vom fachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich erfaßten Auftraggebern und den in Heimarbeit Beschäftigten in diesem Geltungsbereich.

Normenkette:

HAG §§ 19, 25 ; LFZG § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; FeiertagslohnzG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Heimarbeitsvergütung.

Die Beklagte stellt Holzmöbel her, die sie als Bausatz ausliefert. Zu jeder Lieferung gehört eine Tüte mit Beschlagteilen, Verbindungselementen und anderem Montagezubehör (Leimtuben), die zum Teil aus Metall bestehen. Die Zusammenstellung dieser Kleinteile hat die Beklagte in Heimarbeit vergeben. Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen haben die Aufgabe, die ihnen gelieferten Kleinteile nach vorgegebenen Stückzahlen in Tüten abzupacken.