LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2021
L 21 U 120/21
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 126/19

Sachlicher Zusammenhang zwischen dem Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens und der zu einem Unfall führenden Verrichtung (vorliegend verneint)Mindestgröße einer Land- oder ForstwirtschaftWaldfläche mit lediglich 0,95 ha als geringe Größe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 21 U 120/21

DRsp Nr. 2022/11870

Sachlicher Zusammenhang zwischen dem Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens und der zu einem Unfall führenden Verrichtung (vorliegend verneint) Mindestgröße einer Land- oder Forstwirtschaft Waldfläche mit lediglich 0,95 ha als geringe Größe

Die Anwendung von § 124 Nr. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet. Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich, wenn es sich – hier bei einem Unfall während der Herstellung von Brennholz – um eine Waldfläche mit nur geringer Größe handelt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am 02. Juni 2019 als Arbeitsunfall.

Die Klägerin war für die von ihr im Jahr 1998 geerbte 0,95 ha große Waldfläche mit bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 13. August 2019 durch die Beklagte als forstwirtschaftliche Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des S 2 Abs. 1 Nr. 5a) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) u.a. für den streitgegenständlichen Zeitraum nachveranlagt worden.