BAG - Beschluß vom 13.11.1991
7 ABR 70/90
Normen:
BetrVG § 76, § 76 a;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 76a BetrVG 1972
BB 1992, 572
BB 1992, 572, 855
BB 1992, 855
DB 1992, 789
EWiR § 76a BetrVG 1/92, 539
EzA § 76a BetrVG 1972 Nr. 1
NZA 1992, 459
SAE 1993, 222
ZIP 1992, 853
AuA 1993, 92
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 28.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/89
LAG Hamm, vom 21.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 62/90

Sachverständigenkosten als Kosten der Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 70/90

DRsp Nr. 1996/6278

Sachverständigenkosten als Kosten der Einigungsstelle

»1. § 76 a BetrVG ist auf vor seinem Inkrafttreten (1.1.1989) getroffene Honorarvereinbarungen des Betriebsrats mit betriebsfremden Beisitzern einer Einigungsstelle nicht anzuwenden. 2. Zu den Kosten der Einigungsstelle, die nach früherem Recht, nunmehr nach § 76 a Abs. 1 BetrVG, vom Arbeitgeber zu tragen sind, zählen auch die Kosten für einen Sachverständigen, den die Einigungsstelle in ihrem Verfahren hinzuzieht. 3. Solche Sachverständigenkosten sind als Kosten der Einigungsstelle nur dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten verhältnismäßig sind. 4. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gelten dieselben Maßstäbe wie für die Erforderlichkeit der Kosten des Betriebsrats i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 76, § 76 a;

A. Der Antragsteller verlangt von der beteiligten Arbeitgeberin die Zahlung von Honorar als betriebsfremder Besitzer einer Einigungsstelle.