LAG Berlin - Beschluss vom 27.04.2006
7 Ta (Kost) 6012/06
Normen:
RVG § 48 § 55 § 56 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1438
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 99043/05

Sammelklage bei identischen Kündigungssachverhalten

LAG Berlin, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 7 Ta (Kost) 6012/06

DRsp Nr. 2006/19656

Sammelklage bei identischen Kündigungssachverhalten

»1. Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen. 2. Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenen Arbeitnehmern erhält. 3. Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.«

Normenkette:

RVG § 48 § 55 § 56 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers als beigeordneter Rechtsanwalt.