LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2021
5 Sa 145/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3246/20

Satzungsautonomie eines tarifschließenden ArbeitgeberverbandesRäumliche Geltung eines TarifvertragsTarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 145/21

DRsp Nr. 2022/4818

Satzungsautonomie eines tarifschließenden Arbeitgeberverbandes Räumliche Geltung eines Tarifvertrags Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation

1. Ein Arbeitgeberverband kann aufgrund der ihm durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie in der Verbandssatzung seinen Organisationsbereich festlegen. Dabei kann er betriebs- und unternehmensbezogene, räumliche oder andere Kriterien als Abgrenzung des Organisationsbereichs auswählen. 2. Ein Arbeitgeberverband kann seine Tarifzuständigkeit in seiner Satzung räumlich festlegen, z.B. auf ein Bundesland. Liegt dann die Betriebsstätte eines Mitgliedsunternehmens außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs, findet der Tarifvertrag in der Betriebsstätte keine Anwendung. Denn die Tarifzuständigkeit richtet sich allein nach dem in der Satzung des Verbands festgelegten Organisationsbereich. 3. Eine Spitzenorganisation verfügt weder nach § 2 Abs. 2 TVG noch nach § 2 Abs. 3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit. Die Spitzenorganisation kann zwar selbst Partei eines Tarifvertrags sein, sie wird dabei aber ausschließlich durch Bevollmächtigung für ihre Mitgliedsverbände tätig. Die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation reicht nicht weiter als die Tarifzuständigkeit ihrer angeschlossenen Mitgliedsverbände.

Tenor

1. 2.