1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.1.2008, AZ:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin ist ein Immobilienunternehmen, dessen Tätigkeit u.a. die Bestandsbewirtschaftung von ca. 14.000 vermieteten Häusern und Wohnungen in Ludwigshafen umfasst. Der Kläger war bei der Beklagten in einer für den Bauunterhalt zuständigen Fachabteilung als Sachbearbeiter beschäftigt. In seine Zuständigkeit fiel der Bereich Heizungen. So oblag ihm u.a. die Bestellung von Gasthermen sowie die Beauftragung von Handwerkern, die diese Thermen in den vermieteten Objekten montieren sollten.
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