LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2008
8 Sa 379/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 757/07

Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Zueignung namens der Arbeitgeberin bestellter Sachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 379/08

DRsp Nr. 2009/10729

Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Zueignung namens der Arbeitgeberin bestellter Sachen

Hat sich der Arbeitnehmer namens der Arbeitgeberin bestellte und von ihr bezahlte Gasthermen selbst zugeeignet und die Begleichung fingierter Montagerechnungen durch die Arbeitgeberin veranlasst, hat er für den insoweit entstandenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach einzustehen.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.1.2008, AZ: 2 Ca 757/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.

Die Klägerin ist ein Immobilienunternehmen, dessen Tätigkeit u.a. die Bestandsbewirtschaftung von ca. 14.000 vermieteten Häusern und Wohnungen in Ludwigshafen umfasst. Der Kläger war bei der Beklagten in einer für den Bauunterhalt zuständigen Fachabteilung als Sachbearbeiter beschäftigt. In seine Zuständigkeit fiel der Bereich Heizungen. So oblag ihm u.a. die Bestellung von Gasthermen sowie die Beauftragung von Handwerkern, die diese Thermen in den vermieteten Objekten montieren sollten.