Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Vom 15.05.2007 - 31.08.2007 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt, der eine Bauunternehmung betreibt. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe im Zeitraum vom 02.07. - 10.08.2007 insgesamt 394 Arbeitsstunden geleistet bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,-- EUR. Lediglich eine Zahlung von 1.170,-- EUR netto sei geflossen. Eine vereinbarte Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag von lediglich zwei Monaten wäre rechtsunwirksam. Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm sei eine Kopie des Arbeitsvertrages nicht ausgehändigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.728,-- EUR brutto abzüglich 1.170,-- EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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