BAG - Urteil vom 24.08.2006
8 AZR 414/05
Normen:
BGB § 276 (Vertragsverletzung) § 675 § 328 § 823 Abs. 1 § 826 ; BetrVG § 40 § 111 § 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsverletzung
ArbRB 2007,42
BRAK-Mitt 2007, 59
DB 2006, 2745
JR 2008, 219
NJW 2007, 172
NZA 2007, 51
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1391/04
ArbG Kempten, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1046/04

Schadensersatz - Haftung des vom Betriebsrat für Sozialplanverhandlungen beauftragten Anwalts gegenüber den Arbeitnehmern; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

BAG, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 414/05

DRsp Nr. 2006/29219

Schadensersatz - Haftung des vom Betriebsrat für Sozialplanverhandlungen beauftragten Anwalts gegenüber den Arbeitnehmern; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Orientierungssätze: Wird ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan beauftragt, so hat er den Betriebsrat bei seinen kollektivrechtlichen Aufgaben nach §§ 111 f. BetrVG zu beraten und zu vertreten. Hieraus folgt kein Mandat, auch die Individualinteressen der Arbeitnehmer zu vertreten. Der vom Betriebsrat abgeschlossene Anwaltsvertrag ist in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer. Der Rechtsanwalt des Betriebsrats haftet daher nicht gegenüber Arbeitnehmern auf Schadensersatz wegen einer etwaigen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages.

Normenkette:

BGB § 276 (Vertragsverletzung) § 675 § 328 § 823 Abs. 1 § 826 ; BetrVG § 40 § 111 § 112 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten mit der Begründung geltend, dass er wegen dessen Fehlverhaltens als rechtsanwaltschaftlicher Berater des Betriebsrats Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin wegen deren späterer Insolvenz weitgehend nicht mehr realisieren kann.