BAG - Urteil vom 28.10.2004
8 AZR 443/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; SGB VII §§ 104 105 106 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 784
NZA 2005, 1375
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 14/03
ArbG Stuttgart, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2969/01

Schadensersatz - Schadensersatzansprüche einer Arbeitnehmerin wegen eines in den Räumen der Arbeitgeberin erlittenen Unfalls; Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte mit einer Umzugsfirma

BAG, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 443/03

DRsp Nr. 2005/3956

Schadensersatz - Schadensersatzansprüche einer Arbeitnehmerin wegen eines in den Räumen der Arbeitgeberin erlittenen Unfalls; Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte mit einer Umzugsfirma

Orientierungssätze: 1. Ein Haftungsausschluss auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. 2. An einem solchen für die gemeinsame Betriebsstätte erforderlichen "bewussten Miteinander" der Tätigkeiten fehlt es, wenn eine Arbeitnehmerin beim Umzug der Firma lediglich kontrolliert, ob die Möbelpacker alles mitgenommen haben, ohne sich an den Ladearbeiten zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin am Vortag das Büromaterial verpackt und zum Verladen bereit gestellt hatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; SGB VII §§ 104 105 106 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines von der Klägerin in den Räumen ihrer Arbeitgeberin erlittenen Unfalls.