LAG Berlin - Urteil vom 27.05.1999
7 Sa 305/99
Normen:
BBiG § 16 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 85 Ca 54324/97

Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

LAG Berlin, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 305/99

DRsp Nr. 2002/7954

Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG kann der Ausbilder oder der Auszubildende Ersatz seines Schadens verlangen, wenn er das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig löst, weil der andere Vertragsteil den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dabei genügt die tatsächliche Beendigung; auf die rechtliche Zulässigkeit der Beendigung kommt es nicht an.

Normenkette:

BBiG § 16 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Parteien unterzeichneten am 26.07.95 einen Berufsausbildungsvertrag, demzufolge die Beklagte in der Zeit vom 20.09.95 bis zum 31.08.98 bei dem Kläger zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin ausgebildet werden sollte. Am 25.10.96 kündigte die Beklagte den Berufsausbildungsvertrag fristlose zum 31.10.96, weil sie ihren Wohnsitz nach Gießen verlegen wollte. Die Klägerin hat ihre Ausbildung bei dem Kläger nach dem 31.10.96 nicht mehr fortgesetzt.

Zur Überbrückung für den unvorhergesehenen Ausfall der Beklagten konnte der Kläger mit Frau ... einer zuvor in seinem Büro ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin, ab 1.11.96 einen zunächst bis zum 20.12.96 befristeten und dann bis zum 31.01.97 verlängerten Arbeitsvertrag abschließen. Frau ... war nur zu einer Vollzeitbeschäftigung bereit.