OLG Stuttgart - Urteil vom 22.03.2023
23 U 743/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 205/20

Schadensersatz gegenüber einem Kfz-Hersteller bezüglich des Vorhandenseins einer unzulässigen AbschalteinrichtungHaftung des Kfz-Herstellers bei Einbau eines Motors eines anderen selbstständigen Unternehmens des FahrzeugherstellersHaftung des Kfz-Herstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer bezüglich eines sogenannten ThermofenstersSittenwidrigkeit des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit Thermofenster durch den Kfz-Hersteller

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 23 U 743/21

DRsp Nr. 2023/8337

Schadensersatz gegenüber einem Kfz-Hersteller bezüglich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung Haftung des Kfz-Herstellers bei Einbau eines Motors eines anderen selbstständigen Unternehmens des Fahrzeugherstellers Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer bezüglich eines sogenannten Thermofensters Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit Thermofenster durch den Kfz-Hersteller

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte bei Verwendung eines Motors eines anderen selbständigen Unternehmens durch den beklagten Fahrzeughersteller.

Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers bezüglich einer vom Käufer behaupteten Kenntnis der gesetzlichen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Motor von in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen besteht nur dann, wenn ein entsprechender substantiierter Vortrag des Käufers erfolgt ist, der auf eine entsprechende Kenntnis schließen lässt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2020, Az. 25 O 205/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.