LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2003
16 Sa 147/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
NZA-RR 2004, 414
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 393/02 - 03.12.2002,

Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 147/03

DRsp Nr. 2004/2855

Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds

»1. Es bestehen Bedenken, ob der Arbeitgeber in Bewerbungsverfahren das Verhalten des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit zu seinen Lasten bei der persönlichen Eignung berücksichtigen darf. 2. Bei zumindest gleicher Eignung der Bewerber ist der Arbeitgeber jedoch frei, seine Entscheidung zu Gunsten des anderen Bewerbers zu treffen. Der Arbeitgeber darf sich insoweit auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; BetrVG § 78 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1973 beschäftigt. Seit 1994 ist er als System-Analytiker in der Abteilung 1 tätig und wird vergütet nach der Tarifgruppe 9, der höchsten Gruppe der maßgeblichen tariflichen Vergütungsordnung.

Der Kläger ist langjähriges Betriebsratsmitglied und seit der letzten Wahl im Jahre 2002 als Betriebsratsmitglied freigestellt. Er ist darüber hinaus Mitglied des Betriebsausschusses.