OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2002
12 U 149/01
Normen:
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266a Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 595
VersR 2004, 117
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 318/00

Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 149/01

DRsp Nr. 2003/5924

Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

Für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des Vorenthaltens i.S.v. § 266a StGB reicht es aus, wenn die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt worden sind. Daran ändert sich auch nichts durch angebliche Bemühungen um eine Erweiterung des Kreditrahmens oder durch ein "Stillhalteabkommen" .

Normenkette:

StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266a Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.