Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02. Juli 2013, Az.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1943 geborene Kläger war als Verbandsoberprüfer seit Mai 1968 bis zum 30.11.2008 bei dem Beklagten beschäftigt. Seit dem 1.12.2012 bezieht er Altersrente. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 14.12.2001 eine Versorgungszusage über eine einmalige Kapitalzahlung für den Fall seines Ausscheidens nach Vollendung des 65. Lebensjahres, mit welcher sich der Kläger am 19.12.2001 einverstanden erklärte. Mit Schreiben vom 2.5.2002 hob der Beklagte die Kapitalleistung auf 130.070,00 € an. Diesen Bruttobertrag zahlte der Beklagte unter Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag noch im Dezember 2008 an den Kläger aus.
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