LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2021
5 Sa 83/21
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3181/20

Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines ArbeitszeugnissesMitverschulden bei Zeugniserteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 83/21

DRsp Nr. 2022/49

Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Arbeitszeugnisses Mitverschulden bei Zeugniserteilung

1. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung, weil gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich der Arbeitnehmer zunächst den Entwurf eines Zeugnisses dem Arbeitgeber zu übersenden hat. Der kann insoweit abwarten. 2. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Bewerbungssituation befunden hat, soweit er dies dem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis gegeben hat (Mitverschulden).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Februar 2021, Az. 7 Ca 3181/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Arbeitszeugnisses.