BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 370/10
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; UWG § 3; UWG § 9; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 293
ArbRB 2013, 35
AuR 2012, 417
AuR 2013, 102
BAG-Pressemitteilung Nr. 68/12
BAGE 143, 165
BB 2012, 2559
BB 2013, 115
BB 2013, 2362
DB 2012, 8
DB 2013, 122
DStR 2012, 2607
EzA-SD 2012, 7
EzA-SD 2013, 16
MDR 2013, 287
NJW 2013, 331
NZA 2013, 152
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 336/06
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1133/08
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1133/08

Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 370/10

DRsp Nr. 2012/19604

Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig. Dies gilt auch bei unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens. Orientierungssätze: 1. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig. 2. Eine vom Tatrichter nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.