ArbG Düsseldorf, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 336/06
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1133/08
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1133/08
Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 370/10
DRsp Nr. 2012/19604
Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Nach § 287 Abs. 1ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig.Dies gilt auch bei unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens.Orientierungssätze:1. Nach § 287 Abs. 1ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig.2. Eine vom Tatrichter nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
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