LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2010
17 Sa 1133/08
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 10; UWG § 8 Abs. 2; UWG § 9 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 252 S. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 287 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 336/06

Wettbewerbswidrige Abwerbung von Beschäftigten durch Konkurrentin; unbegründete Schadensersatzklage bei unsubstantiierter Darlegung von Anknüpfungstatsachen zur Schadensschätzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1133/08

DRsp Nr. 2010/13772

Wettbewerbswidrige Abwerbung von Beschäftigten durch Konkurrentin; unbegründete Schadensersatzklage bei unsubstantiierter Darlegung von Anknüpfungstatsachen zur Schadensschätzung

1. Die Unternehmerin hat keinen Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter; das Abwerben von Mitarbeitern durch eine Konkurrentin ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. 2. Das gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt; es ist unerheblich, wie viele Mitarbeiter abgeworben werden, wie wichtig die abgeworbenen Mitarbeiter für ihre frühere Arbeitgeberin waren (etwa Spezialisten oder Schlüsselkräfte), welche Kenntnisse oder Fertigkeiten sie besitzen oder ob sie Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen haben. 3. Wer jedoch heimlich hinter dem Rücken einer Konkurrentin deren Mitarbeiter zu Vertragsverletzungen anstiftet, bedient sich nicht der Mittel des Marktes, zu dessen Regeln gerade auch die Vertragstreue gehört; dabei ist die Frage der Wettbewerbswidrigkeit in einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu beurteilen.