LAG Chemnitz - Urteil vom 16.11.2007
2 Sa 24/07
Normen:
BGB § 826 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2196/06

Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch unbegründete Kürzung des Stundenlohns - Kostenersatz für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bei Missbrauch arbeitsgerichtlicher Kostenregelung

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 24/07

DRsp Nr. 2008/4372

Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch unbegründete Kürzung des Stundenlohns - Kostenersatz für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bei Missbrauch arbeitsgerichtlicher Kostenregelung

1. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entfaltet auch materiell-rechtliche Wirkung und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein; der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten steht daher § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich entgegen. 2. Führt die Anwendung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG jedoch zu zweckwidrigen Ergebnissen, kommt eine teleologische Reduktion der Vorschrift in Betracht; eine derartige Fallgestaltung liegt vor, wenn die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewusst missbraucht wird, um dem Gegner konkreten Schaden zuzufügen und der Rechtsstreit gerade in der Absicht geführt wird, dem Gegner die Kosten seines Prozessbevollmächtigten aufzubürden.