1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2008 -
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Schadenersatz im Zusammenhang mit gepfändeten Vergütungsansprüchen.
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